Fahrschule Cassens GmbH

  
 
 
 
 

Begleitetes  Fahren  mit 17 

Wenn man möchte, kann man  mit 16  1/2  bei unsere Fahrschule mit der Ausbildung zum Führerschein mit  17 beginnen.

Die Ausbildung  umfasst den normalen Unterricht. Nach bestandener Prüfung  wird vom Prüfer eine  Prüfungsbescheinigung  ausgehändigt , mit der man dann  mit einer der vorher gemeldeten Begleitpersonen fahren darf. 


Anträge die für die Begleitperson erforderlich sind gibt es natürlich auch bei uns.
Dazu wird ein Kopie des Führerscheins der Begleitperson von der Behörde verlangt.

Hier die wichtigsten Voraussetzungen die eine Begleitperson nach §48a Abs.4 bis 6 FeV erfüllen muss:

(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber .


1. vor Antritt einer Fahrt und

2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen, oder kurze Hinweise geben.

(5) Die begleitende Person


1. muss das 30.Lebensjahr vollendet haben,

2 .muss mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3. darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein.

4. Die Fahrererlaubnisbehörde hat bei der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Vorrausssetzungen vorliegen;

sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einzuholen.

(6)Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie

1. 0,25mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem-oder Blutalkoholkonzentration führt,

2. unter der Wirkung einer der in der Anlage zu §24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr.2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu §24 a des Straßenverkehrsgesetztes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr.2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.